2.2. Der Beschuldigte rügt mit Berufung im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob die ausgesprochene Drohung tatsächlich ernsthaft gewesen sei, primär auf die Reaktion von B. abgestellt habe, ohne deren Aussagen ausreichend zu gewichten. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass es auch andere Gründe geben könne, die Polizei zu - 14 -