Auf Nachfrage von B., ob dies eine Drohung sei, habe der Beschuldigte geantwortet, dass er in zehn Minuten beim Betreibungsamt sei und das Geld abhole. Der Beschuldigte sei daraufhin nicht zum Betreibungsamt gegangen und habe das verlangte Geld nicht erlangt. Der Beschuldigte habe damit versucht, eine Beamtin zu einer Amtshandlung zu nötigen (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.1.1.10 ff.).