2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Aussagen von B., Leiterin des Betreibungsamts Q. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 um 09.20 Uhr beim Betreibungsamt Q. angerufen und von B. einen Betrag von Fr. 1'000.00 verlangt habe, nachdem das Geld zuvor aus dem Vermögen des Beschuldigten vom Betreibungsamt gepfändet worden sei.