Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 2.1), der Nötigung (Anklageziffer 3) sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklageziffer 6) und die Kosten der amtlichen Verteidigung. Ebenfalls unangefochten sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 5.1), der Beschimpfung (Anklageziffer 7.1) und der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Anklageziffer 8).