3.6. Am 22. Februar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen. Auf Antrag des amtlichen Verteidigers wurde die an der Berufungsverhandlung anwesende Lebenspartnerin des Beschuldigten, F., als Zeugin befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: