3.2. Mit Eingabe vom 6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Der Beschuldigte begründete am 25. Mai 2021 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung vom 24. März 2021 gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde durch den Verfahrensleiter festgestellt, dass die bisherigen Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 2. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.