4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 sei die gesamte Zivilklage der Zivilklägerin, C., auf den Zivilweg zu verweisen und es sei festzustellen, dass diese die gesamten Parteikosten selbst zu tragen hat. - 12 - 5. In teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziff. 9 und 10 [recte Dispositiv-Ziff. 8 und 9] sei der Beschuldigte zu verpflichten, 10 % der Kosten zu übernehmen, somit von den Verfahrenskosten CHF 539.00 sowie von den Verteidigungskosten CHF 1'819.55. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staats."