- der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklage-Ziff. 1 - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklage- Ziff. 5.2, - der einfachen Körperverletzung gemäss Anklage-Ziff. 2.2 sowie - der mehrfachen Drohung gemäss Anklage-Ziff. 4. 2. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von CHF 50.00. 3. Dispositiv-Ziff. 4 sei von Amtes wegen dahingehend abzuändern, als die Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet wird.