8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss vorstehender Ziff. 8.1. lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 8.1. lit. e) - g) im Gesamtbetrag von Fr. 5'3900.00 [recte Fr. 539.00] zu ⅔ auferlegt, d.h. mit Fr. 359.35. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.