6. 6.1. Die Schadenersatzansprüche des Zivil-und Strafklägers 1, J.A., werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 6.2. Der Zivil- und Strafkläger 1, J.A., trägt seine Parteikosten selbst. 7. 7.1. Vom Rückzug der Zivilklage des Zivil- und Strafklägers 2, E., wird Vormerk genommen, sie wird entsprechend abgeschrieben. 7.2. Der Zivil- und Strafkläger 2, E., trägt seine Parteikosten selbst. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: