4. - 10 - Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin, C., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 789.20 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5.2. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin, C., die Hälfte der gerichtlich auf Fr. 7'826.90 festgesetzten Parteikosten, mithin Fr. 3'913.45 zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus hat sie ihre Parteikosten selbst zu tragen.