13 Abs. 2 StGB; gemäss Anklageziffer 8). 3. Der Beschuldigte wird für die Straftaten gemäss Ziff. 2 in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 47 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 600.00, einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 50.00 teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Februar 2017. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen.