- der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; gemäss Anklageziffer 2.1.), - der Nötigung (Art. 181 StGB; gemäss Anklageziffer 3) und - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; gemäss Anklageziffer 6). 2. Der Beschuldigte A. ist schuldig