7. Der amtliche Verteidiger sei gemäss eingereichter Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5%)." 2.3. C. stellte als Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage vom 25. September 2019 schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000 zu bezahlen. -9-