2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, 40, 41, 42, 47, 49, 51 und 106 StGB als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28.02.2017 zu verurteilen zu: - 1 Jahr Freiheitsstrafe, unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft - 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF. 30.00, unbedingt - Fr. 50.00 Busse 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. II. Weitere Angaben 1. Die Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten beträgt CHF 135.00.