Er hätte anbetrachts seiner Kenntnis über das Vorhandensein von Gesetzen über das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschild davon ausgehen müssen, dass es über die Anwendbarkeit der Verkehrsregeln differenzierte Bestimmungen gibt. Er hätte also abklären müssen, ob seine Vermutung tatsächlich zutreffend war. Der Beschuldigte hätte sich bspw. telefonisch bei der Polizei erkundigen können, ob das Abstellen seines Rollers ohne Kontrollschild am fraglichen Ort gestattet ist, und so ein strafbares Verhalten vermeiden können. I. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.