Der Beschuldigte wusste, dass das Abstellen eines Fahrzeugs ohne Kontrollschild auf öffentlichen Strassen verboten ist. Er vermutete jedoch fälschlicherweise, bei dem Ort, wo er den Roller abstellte, sei diese Verkehrsregeln nicht anwendbar. Der Beschuldigte war als Fahrzeugbesitzer für das ordentliche Parkieren seines Rollers verantwortlich. Er hätte anbetrachts seiner Kenntnis über das Vorhandensein von Gesetzen über das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschild davon ausgehen müssen, dass es über die Anwendbarkeit der Verkehrsregeln differenzierte Bestimmungen gibt.