Der Beschuldigte wusste, dass die beiden Polizisten zur Ausweiskontrolle und bei deren Verweigerung zur Verhaftung legitimiert waren sowie dass er sich nicht tätlich dagegen wehren durfte, was er dennoch willentlich tat. 6. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte -6- Der Beschuldigte hat mehrfach eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen.