5.2. Anlässlich eines Streits zwischen dem Beschuldigten und seinem Nachbarn G. rückten die Geschädigten Kpl H. und Gfr I. von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal am 23.05.2018 zum Wohnort des Beschuldigten, […], aus. Sie forderten den Beschuldigten auf, aus seinem Wohnwagen zu kommen und sich auszuweisen. Als der Beschuldigte sich trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, den Wohnwagen zu verlassen und sich auszuweisen, betraten die Polizisten den Wohnwagen und versuchten, den Beschuldigten an seinen Armen aus dem Wohnwagen zu geleiten, um draussen die Personenkontrolle durchzuführen.