Die Geschädigte C. wollte am 11.07.2016, zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, vor dem Beschuldigten in ihre Wohnung fliehen, nachdem er zweimal versucht hatte, mit einer Holzstange auf sie einzuschlagen (vgl. Ziff. 2 hievor). Der Beschuldigte stand jedoch vor ihrem Hauseingang, wobei er immer noch den Holzstab drohend in den Händen hielt, und verwehrte ihr so den Zutritt. Die Geschädigte befürchtete erneute Schläge des Beschuldigten, weshalb sie sich nicht traute, sich dem Beschuldigten zu nähern, und davon absah, in ihre Wohnung zu gehen.