Der Beschuldigte konnte auf dieser Grundlage jedoch nicht sicher sein, dass er Anspruch auf die Rückgabe von Fr. 1'000.00 haben würde. Er musste, als er seine Forderung stellte, damit rechnen, dass er keinen rechtsgültigen Anspruch gegen das Betreibungsamt Q. haben und bei Herausgabe des Betrags seine Gläubiger schädigen könnte. Das war dem Beschuldigten völlig gleichgültig, da er sich in einer finanziell desaströsen Situation befindet und im Tatzeitpunkt einfach nur spontan schnell zu Geld kommen wollte.