Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.83 (ST.2019.208; STA.2016.5089) Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1977, von Tägerig, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Gegenstand Versuchte Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung, Nötigung, Drohung, etc. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 25. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten folgende Anklage: " […] I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 2. Mehrfache, teilweise versuchte, einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 3. Nötigung (Art. 181 StGB) 4. Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 5. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) 6. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) 7. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) 8. Fahrlässige Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 StGB) 1. Versuchte Erpressung Der Beschuldigte hat versucht, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser einen andern am Vermögen geschädigt hätte. Der Beschuldigte hat dabei eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Eventualiter hat der Beschuldigte versucht, einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung zu nötigen. Der Beschuldigte rief am 05.10.2018 um 09.20 Uhr das Betreibungsamt Q., […], von seinem Wohnort, […], an. Bei diesem Telefongespräch verlangte der Beschuldigte von der Geschädigten B., Leiterin des Betreibungsamts, den Betrag von Fr. 1'000.00. Das Geld war zuvor vom Betreibungsamt Q. aus dem Vermögen des Beschuldigten gepfändet worden. Als die Geschädigte dem Beschuldigten erklärte, dass sie ihm das verlangte Geld nicht geben würde, sagte der Beschuldigte zur Geschädigten, er würde sie -3- in die Luft jagen und die blonde Hexe werde es auch treffen. Auf Frage der Geschädigten, ob dies eine Drohung sei, sagte der Beschuldigte, er sei in zehn Minuten bei ihnen und hole das Geld ab. Der Beschuldigte ging anschliessend jedoch nicht zum Betreibungsamt und erlangte das verlangte Geld nicht. Der Beschuldigte hatte mit seinem Anwalt betreffend der Pfändung des Geldes Rücksprache genommen und dieser war der Ansicht, dass ein zu hoher Betrag gepfändet worden sei. Der Beschuldigte konnte auf dieser Grundlage jedoch nicht sicher sein, dass er Anspruch auf die Rückgabe von Fr. 1'000.00 haben würde. Er musste, als er seine Forderung stellte, damit rechnen, dass er keinen rechtsgültigen Anspruch gegen das Betreibungs- amt Q. haben und bei Herausgabe des Betrags seine Gläubiger schädigen könnte. Das war dem Beschuldigten völlig gleichgültig, da er sich in einer finanziell desaströsen Situation befindet und im Tatzeitpunkt einfach nur spontan schnell zu Geld kommen wollte. Demgemäss nahm er zumindest billigend in Kauf, sich dieses Geld ohne Rechtsgrundlage zu verschaffen, sich damit einen Vermögensvorteil zuzueignen, der ihm nicht zustand, sowie seine Gläubiger in ihrem Vermögen zu schädigen. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte als Leiterin des Betreibungsamts eine Beamtin war und es sich bei der von ihm verlangten Herausgabe von Fr. 1'000.00 um eine in ihrer Befugnis liegende Amtshandlung handelte. Der Beschuldigte wusste ebenso, dass er die Geschädigte mit der Drohung, sie und ihre Mitarbeiterin in die Luft zu jagen, gegen ihren Willen zur Herausgabe des Geldes zwingen würde. Genau das wollte der Beschuldigte denn auch. 2. Mehrfache, teilweise versuchte, einfache Körperverletzung Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. Teilweise blieb es beim Versuch. 2.1. Der Beschuldigte schlug am 11.07.2016, zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, auf dem Platz zwischen den Mehrfamilienhäusern in […] mit einer ca. 1,06 m langen Holzstange mit einem Eisenhaken am Ende, welche normalerweise zum Öffnen von Estrich-Falltüren verwendet wird, nach der Geschädigten C. Dabei zielte er auf ihren Kopf. Die Geschädigte schrie auf, drehte sich weg und konnte so dem Schlag ausweichen. Dann floh die Geschädigte über eine Treppe vor dem Beschuldigten. Dieser verfolgte sie weiter und schlug ein weiteres Mal auf die Geschädigte ein, wobei er sie verfehlte und ein Geländer traf. Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigte mit einem Schlag auf den Kopf oder an den Körper mit einer Holzstange verletzen würde. Dies lag in seiner Absicht, wobei er die Geschädigte nur nicht traf, weil sie seinen Schlägen ausweichen konnte. -4- Die Geschädigte C. macht eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 6'916.05 geltend. 2.2. Der Beschuldigte war wegen einer Bussenumwandlung zur Verhaftung ausgeschrieben. Anlässlich der Kontrolle durch die Geschädigten Gfr D. und Pol E. der Kantonspolizei Aargau am 01.05.2017, ca. 15.15 Uhr, in der Wohnung der Lebensgefährtin des Beschuldigten, F., […], konnte der Beschuldigte die Bussen nicht bezahlen, weshalb er auf den Stützpunkt Baden mitkommen sollte. Der Beschuldigte weigerte sich und leistete Widerstand gegen die Verhaftung. Er musste zu Boden geführt werden. Dabei versteckte er seine Arme unter seinem Körper, sodass die Polizisten ihm die Handfesseln zuerst nicht anlegen konnten. Zudem biss er Pol E. in den linken Unterarm und verursachte dadurch mehrere kleine, schwach blutende Wunden. Der Beschuldigte wusste, dass er den Geschädigten durch den Biss verletzen würde, was er auch beabsichtigte. Weiterer Tatbestand: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3. Nötigung Der Beschuldigte hat jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile genötigt, etwas zu unterlassen. Die Geschädigte C. wollte am 11.07.2016, zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, vor dem Beschuldigten in ihre Wohnung fliehen, nachdem er zweimal versucht hatte, mit einer Holzstange auf sie einzuschlagen (vgl. Ziff. 2 hievor). Der Beschuldigte stand jedoch vor ihrem Hauseingang, wobei er immer noch den Holzstab drohend in den Händen hielt, und verwehrte ihr so den Zutritt. Die Geschädigte befürchtete erneute Schläge des Beschuldigten, weshalb sie sich nicht traute, sich dem Beschuldigten zu nähern, und davon absah, in ihre Wohnung zu gehen. Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigte davon abhalten würde, in ihre Wohnung zu gehen, wenn er mit drohend gehaltener Holzstange vor dem Eingang stand, und wollte dies. Die Geschädigte C. macht eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 6'916.05 geltend. 4. Mehrfache Drohung Der Beschuldigte hat mehrfach jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bevor der Beschuldigte am 11.07.2016, zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, versuchte, auf die Geschädigte C. einzuschlagen (vgl. Ziff. 2 hievor), verfolgte er sie über den Platz zwischen den Mehrfamilienhäusern. Dabei hatte er in der Hand eine lange Holzstange mit einem Eisenhaken am Ende, welche normalerweise zum Öffnen von Estrich-Falltüren verwendet wird. Er rief der Geschädigten zu: "Du huere Schlampe, ich bring dich um!". Dabei -5- drohte er ihr mit der Holzstange, indem er sie aufzog und schlagbereit in den Händen hielt. Nachdem der Beschuldigte das erste Mal versucht hatte, auf die Geschädigte einzuschlagen, schrie er, während er sie verfolgte: "Huere Schlampe, huere Usländer, ich bringe dich um!". Die Geschädigte hatte aufgrund der Todesdrohungen und dem schlagbereit gehaltenen Stock grosse Angst. Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigte durch seine verbalen und gestikulären Drohungen ängstigen würde, was er auch beabsichtigte. Weiterer Tatbestand: mehrfache Beschimpfung Die Geschädigte C. macht eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 6'916.05 geltend. 5. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Der Beschuldigte hat mehrfach einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. 5.1. Sachverhalt siehe Ziff. 2.2. Der Beschuldigte wusste, dass die beiden Polizisten zur Verhaftung legitimiert waren und dass er sich nicht tätlich gegen die Festnahme derart wehren durfte, dass er zu Boden geführt werden musste resp. dass er Pol E. nicht beissen durfte, was er dennoch willentlich tat. 5.2. Anlässlich eines Streits zwischen dem Beschuldigten und seinem Nachbarn G. rückten die Geschädigten Kpl H. und Gfr I. von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal am 23.05.2018 zum Wohnort des Beschuldigten, […], aus. Sie forderten den Beschuldigten auf, aus seinem Wohnwagen zu kommen und sich auszuweisen. Als der Beschuldigte sich trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, den Wohnwagen zu verlassen und sich auszuweisen, betraten die Polizisten den Wohnwagen und versuchten, den Beschuldigten an seinen Armen aus dem Wohnwagen zu geleiten, um draussen die Personenkontrolle durchzuführen. Der Beschuldigte zog mehrmals seine Arme weg und schlug mit den Fäusten auf die Hände der Polizisten, als sie nach ihm griffen. Er stiess und blockierte die Polizisten, so dass sie den Beschuldigten auf dem Bett im Wohnwagen arretieren und in Handfesseln legen mussten. Der Beschuldigte wusste, dass die beiden Polizisten zur Ausweiskontrolle und bei deren Verweigerung zur Verhaftung legitimiert waren sowie dass er sich nicht tätlich dagegen wehren durfte, was er dennoch willentlich tat. 6. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte -6- Der Beschuldigte hat mehrfach eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen. Der Beschuldigte betrieb im strafrechtlich relevanten Zeitraum vom 03.06.2017 bis 04.09.2017 in […] zwei Webcams. Eine hatte er neben dem Dachfenster und eine zweite neben dem Fenster im Erdgeschoss montiert. Mit diesen Webcams filmte der Beschuldigte u.a. das Privatgrundstück mit Wohnhaus des Geschädigten J.A., […]. Es war auf den Aufnahmen die Front des Hauses mit Wintergarten und Garten sowie die rechte Hausseite zu sehen. Dort beobachtete der Beschuldigte z.B., wer wann das Haus betrat oder verliess und was die Familie J. in ihrem umzäunten Garten tat, ohne deren Einverständnis. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinen Webcams unbefugt Vorgänge aus dem Privatbereich seiner Nachbarn ohne deren Einwilligung beobachtete und abspeicherte. Er wurde deswegen bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 26.02.2017 für den Zeitraum vom 21.07.2016 bis 21.10.2016 verurteilt. Der Beschuldigte fuhr trotz der rechtskräftigen Verurteilung mit den gesetzeswidrigen Beobachtungen fort und handelte demnach willentlich. Der Geschädigte J.A. macht eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 2'000.00 geltend. 7. Mehrfache Beschimpfung Der Beschuldigte hat mehrfach jemanden in anderer Weise durch Worte in seiner Ehre angegriffen. 7.1. Sachverhalt siehe Ziff. 4. Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigte mit den Ausdrücken "huere Schlampe" und "huere Usländer" beleidigen würde und wollte dies. 7.2. Der Beschuldigte sagte am 16.08.2018 um ca. 20.15 Uhr an seinem Wohnort, […], zu den Geschädigten Kpl H. und Gfr I. von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal zwei Mal: "Ihr Wixer". Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigten mit dem genannten Ausdruck beleidigen würde und wollte dies. 8. Übertretung der Verkehrsregelnverordnung Der Beschuldigte hat fahrlässig Vorschriften dieser Verordnung verletzt. Der Beschuldigte stellte am frühen Nachmittag des 31.10.2018 seinen Roller, Marke […], Kennzeichen AG ______, neben einem Feldweg rechts vor dem Bahnübergang auf der Leemattenstrasse, 5442 Fislisbach -7- (Fahrtrichtung Fislisbach) ab, weil der Roller defekt war und er damit nicht weiterfahren konnte. Um einen Diebstahl des Kontrollschilds zu verhindern und um ein allfälliges Ersatzfahrzeug auf die Nummer einlösen zu können, montierte der Beschuldigte das Kontrollschild ab, als er den Roller zurückliess. Am 02.11.2018 holte die Garage J. von R. den Roller zur Reparatur von dort ab, wo der Beschuldigte ihn stehen gelassen hatte. Der Beschuldigte wusste, dass das Abstellen eines Fahrzeugs ohne Kontrollschild auf öffentlichen Strassen verboten ist. Er vermutete jedoch fälschlicherweise, bei dem Ort, wo er den Roller abstellte, sei diese Verkehrsregeln nicht anwendbar. Der Beschuldigte war als Fahrzeug- besitzer für das ordentliche Parkieren seines Rollers verantwortlich. Er hätte anbetrachts seiner Kenntnis über das Vorhandensein von Gesetzen über das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschild davon ausgehen müssen, dass es über die Anwendbarkeit der Verkehrsregeln differenzierte Bestimmungen gibt. Er hätte also abklären müssen, ob seine Vermutung tatsächlich zutreffend war. Der Beschuldigte hätte sich bspw. telefonisch bei der Polizei erkundigen können, ob das Abstellen seines Rollers ohne Kontrollschild am fraglichen Ort gestattet ist, und so ein strafbares Verhalten vermeiden können. I. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, 40, 41, 42, 47, 49, 51 und 106 StGB als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28.02.2017 zu verurteilen zu: - 1 Jahr Freiheitsstrafe, unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft - 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF. 30.00, unbedingt - Fr. 50.00 Busse 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. II. Weitere Angaben 1. Die Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten beträgt CHF 135.00. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'200.00. 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet." 2. 2.1. Am 12. August 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden mit persönlicher Befragung der Zeuginnen K. und F., den Auskunftspersonen C., E. und B. sowie des Beschuldigten statt. -8- 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen - der versuchten Erpressung (Ziff. 1; ebenso eventualiter geltend gemachte Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten) - der versuchten Körperverletzung (Anklage-Ziff. 2.1) bzw. Körperverletzung (Ziff. 2.2) - der Nötigung (Ziff. 3) - der mehrfachen Drohung (Ziff. 4) - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten (Ziff. 5.1 und 5.2) - der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Ziff. 6) - der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 7.1 und 7.2) 2. Er sei schuldig zu sprechen wegen der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Anklage-Ziff.8). 3. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Busse von CHF 50.00 zu bestrafen. 4. Für die ausgestandene Untersuchungshaft/Überhaft von 8 Tagen sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von insgesamt CHF 1'600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2018 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. 5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien dem Beschuldigten zu maximal 5 % aufzuerlegen. 7. Der amtliche Verteidiger sei gemäss eingereichter Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5%)." 2.3. C. stellte als Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage vom 25. September 2019 schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000 zu bezahlen. -9- 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten der Zivil- und Strafklägerin Schadenersatz von CHF 8'528.55 zuzüglich Anwaltskosten für die heutige Verhandlung, zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.4. Das Bezirksgericht Baden erkannte gleichentags: " 1. Der Beschuldigte A. wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; gemäss Anklageziffer 2.1.), - der Nötigung (Art. 181 StGB; gemäss Anklageziffer 3) und - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; gemäss Anklageziffer 6). 2. Der Beschuldigte A. ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; gemäss Anklageziffer 1, 5.1 und 5.2), - der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; gemäss Anklageziffer 4), - der einfachen Körperverletzung (leichter Fall; Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; gemäss Anklageziffer 2.2.), - der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; gemäss Anklageziffer 7.1) sowie - der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 StGB; gemäss Anklageziffer 8). 3. Der Beschuldigte wird für die Straftaten gemäss Ziff. 2 in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 47 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 600.00, einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 50.00 teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Februar 2017. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen. 4. - 10 - Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin, C., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 789.20 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5.2. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin, C., die Hälfte der gerichtlich auf Fr. 7'826.90 festgesetzten Parteikosten, mithin Fr. 3'913.45 zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus hat sie ihre Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die Schadenersatzansprüche des Zivil-und Strafklägers 1, J.A., werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 6.2. Der Zivil- und Strafkläger 1, J.A., trägt seine Parteikosten selbst. 7. 7.1. Vom Rückzug der Zivilklage des Zivil- und Strafklägers 2, E., wird Vormerk genommen, sie wird entsprechend abgeschrieben. 7.2. Der Zivil- und Strafkläger 2, E., trägt seine Parteikosten selbst. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 3'600.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'200.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 18'195.45 d) den Kosten für die Übersetzung Fr. 170.00 e) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 135.00 f) den Spesen Fr. 335.00 g) Kosten für Urteilsbegründung Fr. 120.00 Total Fr. 23'755.45 - 11 - 8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss vorstehender Ziff. 8.1. lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziff. 8.1. lit. e) - g) im Gesamtbetrag von Fr. 5'3900.00 [recte Fr. 539.00] zu ⅔ auferlegt, d.h. mit Fr. 359.35. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates. 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, 5401 Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 18'195.45 (inkl. 7.7/8 % MwSt. von Fr. 1'284.40) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss vorstehender Ziff. 8.1. lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 12'130.30 (⅔ des Entschädigungsbetrags) wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.5. Gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 31. August 2020 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. März 2021 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. März 2021 erklärte der Beschuldigte Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 [recte Dispositiv-Ziff. 2] (sowie Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 1) des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte freizusprechen von den Schuldsprüchen - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklage-Ziff. 1 - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklage- Ziff. 5.2, - der einfachen Körperverletzung gemäss Anklage-Ziff. 2.2 sowie - der mehrfachen Drohung gemäss Anklage-Ziff. 4. 2. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von CHF 50.00. 3. Dispositiv-Ziff. 4 sei von Amtes wegen dahingehend abzuändern, als die Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet wird. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 sei die gesamte Zivilklage der Zivilklägerin, C., auf den Zivilweg zu verweisen und es sei festzustellen, dass diese die gesamten Parteikosten selbst zu tragen hat. - 12 - 5. In teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziff. 9 und 10 [recte Dispositiv-Ziff. 8 und 9] sei der Beschuldigte zu verpflichten, 10 % der Kosten zu übernehmen, somit von den Verfahrenskosten CHF 539.00 sowie von den Verteidigungskosten CHF 1'819.55. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staats." 3.2. Mit Eingabe vom 6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Der Beschuldigte begründete am 25. Mai 2021 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung vom 24. März 2021 gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde durch den Verfahrensleiter festgestellt, dass die bisherigen Privatkläger im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehmen. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 2. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Am 22. Februar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen. Auf Antrag des amtlichen Verteidigers wurde die an der Berufungsverhandlung anwesende Lebenspartnerin des Beschuldigten, F., als Zeugin befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 12. August 2020, mit welchem der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 1, 5.1 und 5.2), der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 4), der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 2.2), der Beschimpfung (Anklageziffer 7.1) sowie der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregeln- verordnung (Anklageziffer 8) schuldig gesprochen wurde. Hierfür wurde der Beschuldigte, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom - 13 - 28. Februar 2017, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von Fr. 50.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verurteilt. 1.2. Der Beschuldigte beantragt, er sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen von den Vorwürfen der, teilweise versuchten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 1 und 5.2), der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 2.2) und der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 4), dies unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Anklage- ziffer 2.1), der Nötigung (Anklageziffer 3) sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklageziffer 6) und die Kosten der amtlichen Verteidigung. Ebenfalls unangefochten sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 5.1), der Beschimpfung (Anklageziffer 7.1) und der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Anklageziffer 8). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Aussagen von B., Leiterin des Betreibungsamts Q. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 um 09.20 Uhr beim Betreibungsamt Q. angerufen und von B. einen Betrag von Fr. 1'000.00 verlangt habe, nachdem das Geld zuvor aus dem Vermögen des Beschuldigten vom Betreibungsamt gepfändet worden sei. Als B. dem Beschuldigten erklärt habe, dass sie ihm das Geld nicht geben würde, habe der Beschuldigte ihr gesagt, er werde sie in die Luft jagen und die blonde Hexe (gemeint die Arbeitskollegin von B.) werde es auch treffen. Auf Nachfrage von B., ob dies eine Drohung sei, habe der Beschuldigte geantwortet, dass er in zehn Minuten beim Betreibungsamt sei und das Geld abhole. Der Beschuldigte sei daraufhin nicht zum Betreibungsamt gegangen und habe das verlangte Geld nicht erlangt. Der Beschuldigte habe damit versucht, eine Beamtin zu einer Amtshandlung zu nötigen (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.1.1.10 ff.). 2.2. Der Beschuldigte rügt mit Berufung im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob die ausgesprochene Drohung tatsächlich ernsthaft gewesen sei, primär auf die Reaktion von B. abgestellt habe, ohne deren Aussagen ausreichend zu gewichten. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass es auch andere Gründe geben könne, die Polizei zu - 14 - verständigen; z.B. dem Beschuldigten einen Denkzettel verpassen zu wollen. B. habe selbst klar ausgesagt, dass sie nicht wirklich Angst gehabt habe und dem Beschuldigten diesbezüglich auch nicht besonders viel zuzutrauen schien. Sie habe primär aus Pflichtbewusstsein gehandelt und um nicht mit dem Beschuldigten alleine zu sein, ohne aber effektiv konkrete Angst verspürt zu haben (Berufungsbegründung, Ziff. 2.1). 2.3. Der äussere Ablauf der Ereignisse wird sodann vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht bestritten und ist damit erstellt. Danach hat der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 die Leiterin des Betreibungsamts Q. B., angerufen und von ihr einen Betrag von Fr. 1'000.00 verlangt. Als B. dem Beschuldigten erklärt hat, dass sie ihm das Geld nicht geben würde, antwortete der Beschuldigte, er würde sie in die Luft jagen und die blonde Hexe (gemeint die Arbeitskollegin von B.) werde es auch treffen. Auf Nachfrage von B., ob dies eine Drohung sei, sagte der Beschuldigte, dass er in zehn Minuten bei ihr sei und das Geld hole. Der Beschuldigte ist anschliessend jedoch nicht beim Betreibungsamt erschienen und hat das verlangte Geld damit nicht erlangt. Gestützt auf den Polizeirapport vom 18. Oktober 2018 ist zudem erstellt, dass B. nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten die kantonale Notrufzentrale angerufen und angegeben hat, der Beschuldigte habe ihr am Telefon gedroht, an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen und "alles in die Luft" zu sprengen (Untersuchungsakten [UA] act. 417 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Bei der Tatbestandsvariante der Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung. Der Täter bewirkt die Amtshandlung durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Als Tatmittel der Beamtennötigung kommen ausschliesslich Gewalt und Drohung in Frage (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 285 StGB). Eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu - 15 - beschränken. Nicht jede Drohung genügt, sondern sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1; BGE 122 IV 322 E. 1a). 3.2. 3.2.1. Als Angestellte des Betreibungsamts Q. führt B. eine öffentlich-rechtliche Funktion aus und ist folglich eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Gemäss obigem Beweisergebnis sagte der Beschuldigte B. am Telefon, dass er in zehn Minuten den verlangten Betrag von Fr. 1'000.00 abholen und er sie in die Luft jagen werde. Diese Äusserung ist im Sinne der obzitierten Rechtsprechung eindeutig als Drohung zu verstehen. Der Beschuldigte drohte B. ernstliche Nachteile an und stellte ihr ein Übel im Sinne einer Gesundheitsverletzung in Aussicht. Selbst unter der Berücksichtigung, dass B. als Betreibungsbeamtin wohl geschult ist im Umgang mit renitenten Personen und eine höhere Belastungsgrenze hat und diesbezüglich die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch anzusetzen sind, ist eine derartige Äusserung geeignet, eine besonnene Person in der Lage der Betreibungsbeamtin gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 285 StGB). Die Aussagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigen zudem – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 2.1/b.) – auf, dass die Drohung, sie in die Luft zu jagen, von ihr ernst genommen wurde. So sagte B. vor der Polizei aus, dass ihr nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten nicht mehr wohl gewesen sei, weshalb sie unverzüglich die Regionalpolizei verständigt habe. Ferner sei ihr Puls angestiegen und sie sei geschockt gewesen (UA act. 430 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich B. dahingehend, dass die Äusserung des Beschuldigten für sie eine ernstzunehmende Ankündigung gewesen sei und sie die Bedrohung nicht habe einschätzen können. Die Drohung des Beschuldigten sei ihr schon eingefahren (Gerichtsakten [GA] act. 69). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist gestützt auf die Akten und die Aussagen von B. auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten die Polizei informieren sollte, um ihm einen Denkzettel oder dergleichen zu verpassen. Aus dem Gesagten erhellt, dass B. die Polizei aus Angst, der Beschuldigte würde auf dem Betreibungsamt erscheinen und ihr etwas antun, alarmierte. - 16 - 3.2.2. Das Ziel des Beschuldigten lag darin, die Betreibungsbeamtin durch die Androhung ernstlicher Nachteile dazu zu bewegen, ihm den verlangten Betrag von Fr. 1'000.00 aus der gepfändeten Summe herauszugeben. Das Aushändigen eines Betrags einer gepfändeten Summe stellt dabei eine Tätigkeit einer Beamtin in ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion und damit eine Amtshandlung dar (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 ff. vor Art. 285 StGB). Der Beschuldigte wollte B. somit zu einer in ihrer Befugnis stehenden Amtshandlung nötigen. Selbst wenn dem Beschuldigten ein zu hoher Betrag durch das Betreibungsamt von seinem Konto gepfändet worden sein sollte (vgl. Aussage B., UA act. 431, Frage 16) und B. als Amtsperson zur Vornahme der Amtshandlung und der Herausgabe des Betrages verpflichtet gewesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung grundsätzlich tatbestandsmässig (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Gemäss eigener Aussage war dem Beschuldigten bewusst, dass B. als Leiterin des Betreibungsamts Q. eine Beamtin war und es sich bei der von ihm verlangten Geldherausgabe um eine Amtshandlung innerhalb ihres Kompetenzbereichs handelte (UA act. 488). Weiter war dem Beschuldigten auch klar, dass er mit seiner Äusserung, sie in die Luft zu jagen, B. ganz offenkundig einen ernstlichen Nachtteil androhte, um die Herausgabe des Geldbetrages zu erlangen. Er nahm dabei zumindest in Kauf, dass er durch seine Äusserung B. in ihrer freien Willensbildung beschränken könnte. Der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. 3.3. 3.3.1. Bei der Tatbestandsvariante der Beamtennötigung indiziert die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit noch nicht. Wie beim Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) muss diese positiv begründet werden (BGE 94 IV 111 E. 1). Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 57 zu Art. 181 StGB). 3.3.2. Bei der Androhung, die Betreibungsbeamtin in die Luft zu jagen, und ihr damit körperliche, ernstliche Nachteile in Aussicht zu stellen, handelt es sich eindeutig um ein rechtswidriges Nötigungsmittel. Auch wenn der verfolgte Zweck der Nötigung, die Aushändigung eines dem Beschuldigten - 17 - zustehenden Geldbetrags unter Umständen gerechtfertigt gewesen wäre, steht das Nötigungsmittel der Androhung, B. in die Luft zu jagen, in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck. Die Rechtswidrigkeit der Beamtennötigung ist somit zu bejahen. 3.4. Da der Beschuldigte nach Beendigung des Telefonats nicht wie angedroht beim Betreibungsamt erschien und B. dem Beschuldigten den Geldbetrag von Fr. 1'000.00 nicht aushändigte, ist mit der Vorinstanz lediglich von einer versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/1.1.2.5 ff.). 3.5. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft dem Beschuldigten vor, er habe die beiden Polizisten, H. und I., während einer Amtshandlung am 23. Mai 2018 tätlich angegriffen und sich dadurch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Der Beschuldigte habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, zwecks Ausweiskontrolle aus dem Wohnwagen auszusteigen und sich auszuweisen. Er habe mehrmals seine Arme weggezogen und mit den Fäusten auf die Hände der Polizisten geschlagen, als sie nach ihm gegriffen hätten. Er habe die Polizisten gestossen und blockiert, so dass sie ihn auf dem Bett im Wohnwagen arretieren und in Handfesseln haben legen müssen (Anklageziffer 5.2). 4.1.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Polizeiberichte vom 23. resp. 24. Mai 2018 und dem darin geschilderten Ablauf als erstellt und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.3.1.7 ff.). 4.1.3. Der Beschuldigte wendet diesbezüglich ein, dass die Vorinstanz unbesehen auf die belastenden Aussagen der Polizeibeamten abgestellt habe ohne zu hinterfragen, ob deren Verhalten verhältnismässig gewesen sei. Zudem seien die aktiven Schläge nicht ausgewiesen, weshalb keine Strafbarkeit vorliege (Berufungsbegründung, Ziff. 2.2). - 18 - 4.2. 4.2.1. Gestützt auf die Akten und die Aussagen des Beschuldigten ist unbestritten, dass die beiden Polizisten, H. und I., am 23. Mai 2018 vom Nachbarn des Beschuldigten, G., zum Wohnort des Beschuldigten gerufen wurden, da dieser mit seinem Wohnwagen und Personenwagen die Zufahrt zur Garage versperrte. Weiter ist unbestritten, dass die beiden Polizisten den Wohnwagen des Beschuldigten betraten und ihn anschliessend in Handfesseln aus dem Wohnwagen führten (UA act. 397 f.; UA act. 410 ff.). Strittig und zu prüfen ist, was zwischen dem Beschuldigten und den Polizisten im Wohnwagen vorgefallen ist und ob der Beschuldigte gegenüber den Polizisten tätlich wurde. Dafür sind im Folgenden die Aussagen der Beteiligten zu würdigen. 4.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat sowohl die Ausführungen des Polizeiberichts "Polizeiliche Anhaltung" von Kpl H. vom 24. Mai 2018 sowie die Aussagen der Zeugin F. und des Beschuldigten im Einzelnen zusammenfassend dargelegt (vorinstanzliches Urteil, E. II./1.3.1.3 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird im Polizeibericht vom 24. Mai 2018 der Ablauf des Geschehens in chronologisch nachvollziehbarer Weise geschildert (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.3.1.8). Der Beschuldigte sei nach dem Eintreffen der Polizei in der Sitzecke des Wohnwagens entdeckt worden. Er habe sich trotz mehrmaliger - 19 - Aufforderung geweigert, den Wohnwagen zwecks Personenkontrolle zu verlassen, woraufhin die beiden Polizisten den Wohnwagen betreten hätten. Der Beschuldigte habe sich weiterhin geweigert, aus dem Wohnwagen zu kommen und sich auszuweisen. Die Polizisten hätten anschliessend versucht, den Beschuldigten an seinen Armen aus dem Wohnwagen zu geleiten. Er habe sich jedoch mittels Wegziehen der Arme und mit Faustschlägen auf die greifenden Hände der Polizisten dem Herausbefördern aus dem Wohnwagen widersetzt. Den Polizisten sei es dann gelungen, die Arme des Beschuldigten zu packen und auf dem Bett zu arretieren und ihm Handfesseln anzulegen. Dabei habe der Beschuldigte mittels Stossen und Blockieren weitere Gegenwehr geleistet (UA act. 398). 4.3.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2018 bestritt der Beschuldigte den Tatvorwurf. Ihm sei von den Polizisten keine Möglichkeit gegeben worden, sich auszuweisen. Er sei von den Polizisten nie um einen Ausweis gebeten worden und es sei davon ausgegangen worden, dass er der Beschuldigte sei. Die beiden Polizisten hätten keine Erklärung für ihr Erscheinen abgegeben. Sie seien in den Wohnwagen gekommen, hätten ihn gepackt und auf das Bett geworfen. Anschliessend hätten sie seine Hände auf den Rücken gerissen, ihm Handfesseln angelegt und ihn aus dem Wohnwagen gebracht. Die Polizisten hätten ihn dabei fast schon getragen. Einer der Polizisten habe seinen rechten Arm soweit nach oben gezogen, dass er sich danach in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass er sich nicht aktiv gegen die Kontrolle gewehrt habe (UA act. 411 ff.). In der weiteren Einvernahme verweigerte der Beschuldigte seine Aussage (vgl. UA act. 487). Vor Vorinstanz erklärte er, dass sie ihm die Arme nach hinten gezogen hätten, nachdem sie ihn arretiert hätten und er habe "Aua" geschrien (GA act. 70). 4.3.4. Die Aussagen der Zeugin F. tragen nicht zur Feststellung des Sachverhalts bei. Als die beiden Polizisten in den Wohnwagen gekommen seien, sei sie von ihnen hinausgestossen worden. F. konnte daher keine Angaben über den Vorfall im Wohnwagen machen. Sie habe lediglich den Beschuldigten schreien gehört "Au, das tut weh" (GA act. 70; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). 4.4. Mit der Vorinstanz geht das Obergericht davon aus, dass sich der Vorfall im Wohnwagen so zugetragen hat, wie im Polizeibericht vom 24. Mai 2018 beschrieben. Gestützt auf die Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an den Aussagen der Polizisten im Polizeibericht gezweifelt werden sollte. Der Bericht schildert detailliert und in chronologisch nachvollziehbarer Weise das Vorgehen der beiden Polizisten sowie das Verhalten des - 20 - Beschuldigten. Die Polizisten hätten bei einer falschen Berichterstattung intern zudem mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen. Vorliegend bestehen für das Obergericht deshalb keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben verwirklicht hat. Dass der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, vermag daran nichts zu ändern. Als Beschuldigter im Strafverfahren hat der Beschuldigte zudem ein naheliegendes Motiv, sich selber zu entlasten. Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die beiden Polizisten, H. und I., forderten den Beschuldigten am 23. Mai 2018 mehrmals auf, sich zwecks einer Personenkontrolle aus dem Wohnwagen zu begeben. Nachdem sich der Beschuldigte dieser Aufforderung verweigerte, betraten die beiden Polizisten den Wohnwagen und versuchten den Beschuldigten am Arm aus dem Wohnwagen zu geleiten. Der Beschuldigte zog mehrmals seine Arme weg und schlug mit den Fäusten auf die greifenden Hände der Polizisten. Er stiess die Polizisten weg und blockierte sie, sodass er auf dem Bett im Wohnwagen arretiert und in Handfesseln gelegt werden musste. 5. 5.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. oben E. 3.1), macht sich gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB unter anderem strafbar, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2016 vom 6. März 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Von einer Tätlichkeit ist auszugehen, bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Tätlich- keit körperliche Schmerzen verursacht (BGE 117 IV 14 E. 2a). Dennoch muss eine Tätlichkeit von einer gewissen Intensität sein (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 285 StGB). 5.2. 5.2.1. Polizisten sind Beamte im Sinne dieses Gesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, waren die Polizisten gemäss Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, beim Beschuldigten eine Personenkontrolle zur Identitätsfeststellung durchzuführen, nachdem dieser die Garage seines Nachbars mit seinem Personenwagen und Wohnwagen blockiert hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/1.3.2.2). Die Polizisten forderten den Beschuldigten mehrfach auf, sich zwecks - 21 - Personenkontrolle aus dem Wohnwagen zu begeben. Erst nachdem sich der Beschuldigte der Aufforderung der Polizisten wiederholt verweigerte, betraten diese den Wohnwagen. Das Verhalten der beiden Polizeibeamten war ohne Weiteres verhältnismässig. Sie forderten den Beschuldigten mehrfach mündlich auf, sich aus dem Wohnwagen zu begeben. Der Beschuldigte weigerte sich beharrlich, indem er sie wegstiess und blockierte. Weiter schlug er mit den Fäusten auf die Hände der Polizisten ein. Dass der Beschuldigte daraufhin arretiert und in Handfesseln gelegt wurde, erscheint der Situation angepasst und verhältnismässig. 5.2.2. Der Beschuldigte wehrte sich gegen die polizeiliche Anhaltung, welche eindeutig eine Amtshandlung nach Art. 285 Ziff. 1 StGB darstellt. Er zog seine Arme weg und schlug mit den Fäusten auf die greifenden Hände der Polizeibeamten. Zudem leistete er mittels Stossen und Blockieren weitere Gegenwehr. Durch diese körperliche Aggression ist die Intensität einer Tätlichkeit ohne Weiteres erreicht. Das Verhalten des Beschuldigten überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung, welches ein Polizist zu dulden hat. Das objektive Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs ist deshalb erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Ihm musste bekannt sein, dass die Polizeibeamten berechtigt waren, eine Personenkontrolle durchzuführen. Er wusste ebenfalls, dass die Polizisten ihn wenn nötig auf den Polizeiposten bringen können. Indem der Beschuldigte sich der Anhaltung widersetzte und mit den Fäusten auf die Hände der Polizisten schlug, nahm er einen tätlichen Angriff zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. 5.4. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Entgegen der Vorinstanz geht das Obergericht aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der Faustschläge des Beschuldigten gegen die greifenden Hände der Polizisten und dem Stossen und Blockieren von einer Tateinheit und damit nicht von einer mehrfachen Begehung aus. 6. 6.1. 6.1.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, den Polizisten E. anlässlich einer Kontrolle vom 1. Mai 2017 in den linken Vorderarm gebissen und sich dadurch der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigte - 22 - wegen einer Bussenumwandlung zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen (vgl. UA act. 139). Nachdem er die Busse nicht habe bezahlen können und auf den Stützpunkt gebracht werden sollte, habe sich der Beschuldigte der Verhaftung widersetzt. Er habe seine Arme unter seinem Körper versteckt, so dass es den Polizisten zuerst nicht möglich gewesen sei, ihm die Handfesseln anzulegen. Dabei sei es zum Biss gekommen, wodurch E. mehrere kleine, schwach blutende Wunden erlitten habe (Anklageziffer 2.2). 6.1.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Bissverletzung auf eine andere Art und Weise hätte entstehen können, als vom Beschuldigten verursacht. Sie sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.2.1.8 ff.). 6.1.3. Mit Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, für die Sachverhaltsdarstellung könne nicht ausschliesslich auf die Ausführungen der Polizei abgestellt werden. Indem auf die Einholung eines (zahn-)medizinischen Gutachtens verzichtet resp. ein entsprechender Antrag des Beschuldigten abgewiesen worden sei, sei der Untersuchungs- grundsatz verletzt worden. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass der Geschädigte E. während der Auseinandersetzung von einer Bissverletzung nichts mitbekommen habe. Zudem beziehe sich der Arztbericht vom 1. Mai 2017 einzig und allein auf die Schilderungen des Polizisten. Es sei daher nicht von einer neutralen und unvoreingenommenen medizinischen Analyse auszugehen (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3). 6.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass es anlässlich der Kontrolle vom 1. Mai 2017 zwischen dem Beschuldigten und den Polizeibeamten, E. und D., zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Anhand der Akten ist erstellt, dass E. am 1. Mai 2017 – und damit am Tag des Vorfalles – die Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden aufsuchte, wo eine oberflächliche Menschenbissverletzung Vorderarm volarseits links diagnostiziert wurde, welche bis maximal zur oberflächlicher Subcutus reichend war. E. wurde für 6 Tage Antibiotika verschrieben (UA act. 311). Strittig und zu prüfen ist diesbezüglich, was sich bei der Kontrolle genau abgespielt hat und insbesondere, ob der Beschuldigte den Polizisten E. in den linken Vorderarm gebissen hat. Die Aussagen der beteiligten Personen sind daher einer Würdigung zu unterziehen. - 23 - 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Polizeirapports vom 17. Mai 2017 sowie des Wahrnehmungsberichts des Polizeibeamten, E., vom 1. Mai 2017 und die Aussagen von E., der Zeugin F. und des Beschuldigten im Einzelnen dargelegt (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.2.1.3 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3.2. Sowohl im Polizeirapport vom 17. Mai 2017 als auch im Wahr- nehmungsbericht vom 1. Mai 2017 wird im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Verhaftung nicht kooperativ gezeigt und seine Hände auf dem Boden liegend an seinen Körper gezogen habe. Dem Polizisten E. sei es anschliessend gelungen, ein Handgelenk des Beschuldigten zu packen und einen Handgelenkhebel anzusetzen, daraufhin sei es ihm möglich gewesen, dem Beschuldigten Handschellen anzulegen. Erst im Anschluss an die Verhaftung habe E. festgestellt, dass er am linken Vorderarm diverse kleine, schwach blutende Wunden gehabt habe. Diese Wunden seien ihm durch einen Biss des Beschuldigten zugefügt worden (vgl. UA act. 299 f.; UA act. 305). 6.3.3. E. wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2020 als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Er führte aus, dass er den Wahrnehmungsbericht nochmals gelesen habe und schilderte anschliessend erneut, wie sich das Ereignis vom 1. Mai 2017 zugetragen hat. Dabei bestätigte E. die im Polizeirapport und Wahrnehmungsbericht dargestellte Sachverhaltsschilderung (vgl. GA act. 65). Auf die Frage, wer ihn gebissen habe, antwortete E., es sei die einzige mögliche Erklärung, dass es im Gerangel mit dem Beschuldigten passiert sei. Die Verhaftung des Beschuldigten sei an diesem Tag der erste Auftrag gewesen. Vorher habe er die Verletzung noch nicht gehabt, weshalb diese im Gerangel entstanden sein müsse. E. führte nochmals aus, dass er erst im Fahrzeug und nicht bereits während des Gerangels die Verletzung festgestellt habe. Auch Schmerzen habe er währenddessen keine verspürt (GA act. 65 f.). 6.3.4. Die Zeugin F. wurde am 2. Mai 2017 von der Polizei befragt. Sie schilderte, wie der Beschuldigte auf dem Boden gelegen habe und von beiden Polizisten nach unten gedrückt worden sei. Der Beschuldigte habe seine Hände unter sich begraben gehabt. Die Polizisten hätten im Anschluss versucht, die Arme des Beschuldigten auf dessen Rücken zu ziehen. Der Polizist [E.] habe den rechten Arm des Beschuldigten auf den Rücken ziehen können, was für den Beschuldigten offensichtlich schmerzhaft gewesen sei, da er "Aua" geschrien habe. Sie habe nicht festgestellt, dass E. gebissen worden sei und nicht sehen können, dass der Beschuldigte E. - 24 - gebissen habe (UA act. 325). Vor dem Bezirksgericht Baden bestätigte F., dass sich der Beschuldigte bei der Festnahme gesperrt und seine Arme unter den Bauch gezogen habe. Dass der Beschuldigte gebissen haben soll, habe sie nicht gesehen (GA act. 66). 6.3.5. Der Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2017, E. gebissen zu haben. Er habe sich auch nicht gegen die Anhaltung gewehrt. Die Polizeibeamten hätten ihm zu verstehen gegeben, dass es um eine Busse von Fr. 300.00 gehe und er mitkommen müsse. Sie hätten ihm aber nicht gesagt, wohin er mit ihnen gehen müsse. Hierauf sei er von den beiden Polizeibeamten an den Armen gepackt worden. Die Polizistin habe dann einen Schlagstock gezogen, woraufhin er reflexartig in die Knie gegangen sei. Sie habe vermutlich mit ihrem Knie auf seinen Rücken gedrückt. E. habe ihm dann seinen rechten Arm auf den Rücken gerissen. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden (UA act. 316 ff.). Sowohl anlässlich der staatsanwaltlichen 2. Schlusseinvernahme als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Angaben zum Sachverhalt (UA act. 486; GA act. 66). Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich seines Plädoyers in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei nicht auszuschliessen, dass ein unabsichtlicher Kontakt zwischen dem Beschuldigten und E. stattgefunden habe. Da der Kontakt gar nicht intensiv genug gewesen sei, habe ihn E. auch nicht gespürt. Es sei aber kein (zahn)medizinisches Gutachten eingeholt worden, weshalb kein Beweis einer Bissverletzung durch den Beschuldigten vorliege (GA act. 82 f.). 6.4. 6.4.1. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die im Polizeirapport vom 17. Mai 2017 und im Wahrnehmungsbericht vom 1. Mai 2017 geschilderten Verhaltensweisen des Beschuldigten erfunden sein sollten. In den Berichten wird der Vorfall deckungsgleich wiedergegeben. Die Polizisten hätten im Übrigen bei einer falschen Berichterstattung intern mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen. E. wurde zudem noch als Auskunftsperson einvernommen und über die Straffolgen einer falschen Anschuldigung belehrt. Weiter sagte auch die Zeugin F. aus, dass der Beschuldigte während der Verhaftung seine Arme unter dem Bauch versteckt hatte und es E. anschliessend gelungen sei, den rechten Arm des Beschuldigten zu packen. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte gegen die Fesselung gewehrt hat. 6.4.2. Insgesamt ist das Obergericht davon überzeugt, dass die in den Berichten übereinstimmend geschilderte und in der Aussage von E. bestätigte Sachlage der Wahrheit entspricht. So sagte E. auch glaubhaft aus, dass er - 25 - die Verletzung am linken Vorderarm vor der Anhaltung resp. Verhaftung des Beschuldigten noch nicht gehabt habe. Mit der Vorinstanz ist daher keine andere Erklärung ersichtlich, wie die Bissverletzung entstanden sein könnte, als durch den Beschuldigten während der Verhaftung zugefügt. Die Staatsanwaltschaft Baden hat damit zu Recht auf die Einholung eines (zahn)medizinischen Gutachtens verzichtet (vgl. UA act. 73) und damit entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3/b) den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Aufgrund der aufgebrachten Stimmung und der Hektik im Zusammenhang mit der Fesselung des Beschuldigten ist durchaus nachvollziehbar, dass E. die Bissverletzung nicht sofort bemerkt und auch keine unmittelbaren Schmerzen verspürt hat, sondern erst, als er im Fahrzeug zum Polizeiposten sass. 6.5. Nach dem Gesagten ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Verhaftung widersetzt hat und seine Arme unter seinem Körper versteckte. E. gelang es, die Arme des Beschuldigten zu packen und ihn anschliessend in Handfesseln zu legen. Während der Verhaftung hat der Beschuldigte E. in den linken Vorderarm gebissen und verursachte so mehrere kleine, schwach blutende Wunden. 7. 7.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB; vgl. Ausführungen unter E. 5.1) begrifflich nur schwer möglich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Sofern der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit führt, ist keine Tätlichkeit mehr gegeben; hier greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb m.w.H.). Die neuere Praxis hat damit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zu Lasten von Art. 126 StGB ausgedehnt (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 126 StGB). 7.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten bezieht sich der Arztbericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden vom 1. Mai 2017 nicht einzig - 26 - auf die Schilderungen von E. (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3/b), sondern führt neben der diagnostizierten Verletzung auch einen medizinischen Befund und das weitere Prozedere auf. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass durch die Bisswunde maximal die oberflächliche Subcutis (Unterhaut) verletzt wurde. Nach eigenen Angaben verspürte E. zwar keine Schmerzen (vgl. GA act. 65 f.), dennoch musste die Verletzung medikamentös mit Antibiotika (prophylaktisch) während sechs Tagen behandelt werden (UA act. 305 f.; UA act. 311; GA act. 66). Damit erforderte die Verletzung eine gewisse Behandlung und Heilungszeit. Zudem ist anhand der aktenkundigen Fotos ersichtlich, dass durch die mehreren kleinen Wunden schwach Blut austrat (vgl. UA act. 313 f.). Aufgrund des Arztberichts des Kantonsspitals Baden, dem Verletzungsbild sowie der benötigten medikamentösen Behandlung und Heilungszeit kann vorliegend nicht mehr von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, so dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 7.3. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 123 StGB (Eventual-)Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowie die entsprechende Würdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. II/3.2.2.3 f.). Aufgrund des Arztberichts der Notfallpraxis sowie des Verletzungsbilds bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte E. gebissen hat. Der Beschuldigte hat eine entsprechende Verletzung von E. damit in Kauf genommen und zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. 7.4. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die Vorinstanz ging dabei von einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus. Ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat (vgl. BGE 127 IV 59 E. 2a/bb) noch von einem leichten Fall der Köperverletzung auszugehen ist, erscheint fraglich. Die Verletzung von E. erfolgte zwar im Gerangel mit dem Beschuldigten, während E. versuchte, den Beschuldigten in Handfesseln zu legen und verursachte keine Schmerzen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zugebissen hat und die Situation aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in entsprechendem Ausmass eskalierte, da sich dieser der Anhaltung resp. Verhaftung widersetzte. Diese Frage kann aber offenbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Anpassung des Dispositivs in dieser Hinsicht ohnehin ausgeschlossen ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher zu - 27 - bestätigen und der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 8. 8.1. 8.1.1. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Baden der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB angeklagt. Er habe am 11. Juli 2016, zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, C. mit einer langen Holzstange in der Hand, welche normalerweise zum Öffnen von Estrich- Falltüren verwendet werde, über den Platz zwischen den Mehrfamilienhäusern verfolgt und dabei geschrien "Du huere Schlampe, ich bring dich um!". Dabei habe er ihr mit der Holzstange gedroht, indem er sie aufgezogen und schlagbereit in der Hand gehalten habe. Nachdem er das erste Mal versucht habe, auf C. einzuschlagen, habe er sie verfolgt und geschrien "Huere Schlampe, huere Usländer, ich bringe dich um!". Aufgrund der Todesdrohung und des schlagbereiten Stocks in der Hand habe C. grosse Angst gehabt, was der Beschuldigte gewusst und beabsichtigt habe (Anklageziffer 4). 8.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen von C. und der Zeugin K. als erstellt. 8.1.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vor, es sei nicht auszuschliessen, dass C. die Gesten und vor allem die Worte falsch gedeutet habe. Zudem sei es falsch, wenn die Vorinstanz auf die Aussagen von K. abstelle, welche die verbale Drohung nicht bezeugen könne (Berufungsbegründung, Ziff. 2.4). 8.2. Unstrittig ist soweit, dass es zwischen C. und dem Beschuldigten am 11. Juli 2016, zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, zu einem Aufein- andertreffen und einem Wortaustausch kam. Dabei führte der Beschuldigte eine Holzstange, welche zum Öffnen von Estrich-Falltüren gebraucht wird, mit sich. Strittig und zu prüfen bleibt, was sich anlässlich dieses Aufeinandertreffens genau abgespielt hat. Insbesondere, ob der Beschuldigte C. angedroht hat, sie umzubringen, und was er währenddessen mit der Holzstange in der Hand machte. - 28 - 8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C., K. und des Beschuldigten im Einzelnen dargelegt (vorinstanzliches Urteil, E. II/2.1.3 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.3.2. C. hat sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2016 als auch im Rahmen der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 12. August 2020 im Wesentlichen übereinstimmend geschildert, dass sie am Morgen des 11. Juli 2016 vom Beschuldigten mit einer Holzstange angegriffen und dabei von ihm beschimpft ("Huere Schlampe", "Huere Usländer") und bedroht worden sei. Er habe zu ihr gesagt, er werde sie umbringen (vgl. UA act. 240 ff.; GA act. 60). Vor der Polizei sagte C. aus, dass der Beschuldigte sie zwei Mal habe schlagen wollen, er sie jedoch nicht getroffen habe. Beim ersten Schlag habe er voll durchgezogen, sie sei indes ausgewichen. Daraufhin habe sie sich auf eine Treppe gesetzt, da sie am ganzen Körper gezittert habe und nicht im Stand gewesen sei zu stehen. Der Beschuldigte habe sie weiterhin verfolgt und mit der Holzstange schlagen wollen. Er habe aber nicht sie, sondern das Geländer getroffen (UA act. 240 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte C. dagegen, dass der Beschuldigte sie einmal versucht habe zu schlagen, als sie auf der Treppe gesessen sei. Er habe sie jedoch verfehlt resp. kurz vor ihrem Kopf gestoppt. Ob der Beschuldigte versuchte habe, sie ein zweites Mal zu schlagen, als sie von der Treppe wegging, könne sie nicht erinnern (GA act. 61 f.). 8.3.3. K., die Nachbarin von C., schilderte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme sowie vor dem Bezirksgericht Baden grundsätzlich übereinstimmend, dass sie am Morgen des Vorfalles von ihrem Küchenfenster aus gehört habe, wie vom Balkon der Familie des Beschuldigten Beschimpfungen ("Du Hure, du Schlampe") ausgestossen worden seien. Danach habe sie den Beschuldigten und C. gesehen. C. sei auf der Betontreppe gesessen, während der Beschuldigte vor ihr gestanden sei und sie miteinander geredet hätten. K. wisse aber nicht, was die beiden gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe plötzlich einen langen Stock hinter dem Rücken hervorgenommen und damit eine Schlagbewegung gegen den Kopf von C. gemacht. K. habe dem Beschuldigten zugerufen, er solle das sein lassen. Sie glaube, der Beschuldigte habe C. mit dem Stock nicht geschlagen. Der Beschuldigte habe mit der Schlagbewegung exakt vor dem Kopf von C. gestoppt. Er habe nur einmal versucht C. zu schlagen (UA act. 277 ff.; GA act. 58 ff.). - 29 - 8.3.4. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2017. Er habe vom Balkon beobachten können, wie C. mit dem Gartenschlauch vor seiner Garage inkl. seinen Roller alles nass gespritzt habe. Dies sei für ihn sehr ärgerlich gewesen, da er am Mittwoch – der Vorfall vom 11. Juli 2016 ereignete sich an einem Mittwoch – jeweils das Zeitungsmaterial vor seine Garage geliefert bekomme, welches er austragen müsse. Er sei dann runter zu C. gegangen und habe sie zur Rede gestellt und gefragt, ob das wirklich nötig gewesen sei. Auf ihn habe C. nicht den Eindruck erweckt, dass sie sich bedroht gefühlt habe. Sie habe auf der Treppe sitzend mit ihrem Ehemann telefoniert. Wie wenn man einen Schalter umlege, habe C. plötzlich auf die Tränendrüse gedrückt und jemanden von der Polizei angerufen. Der Beschuldigte bestätigte, während dem Aufeinandertreffen eine Stange zum Öffnen von Dachluken in der Hand gehabt zu haben, da er auf dem Dach noch Antennen repariert habe. Er bestritt jedoch, mit der Holzstange nach C. geschlagen zu haben. Er habe dies auch nicht versucht. Ebenfalls bestritt er, gegenüber C. gedroht zu haben, sie umzubringen oder sonstige Morddrohungen ausgestossen zu haben. Er sei ihr zwar hinterhergegangen, weil er die Diskussion habe beenden wollen, C. sei dabei aber nicht davongerannt oder er ihr hinterher. Durch das Gespräch mit C. habe er diese nicht in Angst und Schrecken versetzt (UA act. 251 ff.). Sowohl anlässlich der Schlusseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Baden (UA act. 476 f.; UA act. 483 f.) als auch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 57) verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich die Aussage zum Sachverhalt. 8.4. 8.4.1. Die Aussagen von C. sind detailreich und im freien Bericht sprunghaft, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz der Aussage verstossen wird. Zudem beschrieb C. ihre Gefühlslage und die eigenen psychischen Vorgänge während des Vorfalles. Sie schilderte, wie sie am ganzen Körper zitterte und sich auf die Treppe setzen musste, auch wie sie vor Angst schrie (vgl. UA act. 240; GA act. 60). C. gibt auch an, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnert oder es nicht mehr weiss (vgl. GA act. 61 f.). Ihre Aussagen sind daher grundsätzlich glaubhaft. In Bezug auf die Drohungshandlung mit dem Holzstock und den Schlägen sind die Aussagen von C. jedoch widersprüchlich. Während sie in der ersten polizeilichen Einvernahme noch angab, der Beschuldigte habe zwei Mal mit dem Holzstock nach ihr geschlagen, sagte sie vor dem Bezirksgericht Baden aus, er habe einmal probiert sie zu schlagen mit dem Stock, aber nicht getroffen resp. kurz vor ihrem Kopf gestoppt. Dass der Beschuldigte mit dem Holzstock auf C. eingeschlagen habe, wurde hingegen auch von K. in ihren beiden Aussagen bestätigt. Der Beschuldigte - 30 - habe aber kurz vor dem Kopf von C. mit der Schlagbewegung gestoppt. Die Schilderungen von K. sind in Bezug auf das Kerngeschehen konstant, übereinstimmend sowie detailreich. Sie hat auch auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten verzichtet, indem sie ihre polizeiliche Aussage in der vorinstanzlichen Einvernahme dahingehend korrigierte, als dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte C. hinterhergerannt sei (GA act. 59). Ihre Aussagen erachtet das Obergericht daher ebenfalls als glaubhaft. 8.4.2. Aufgrund der nachvollziehbaren und soweit übereinstimmenden Aussagen von C. und K. geht das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte zumindest den Holzstock vor C. aufzog und schlagbereit in den Händen hielt, als diese auf der Treppe sass. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet. Als Beschuldigter im Strafverfahren hat der Beschuldigte zudem ein naheliegendes Motiv, sich selber zu entlasten. Ferner ist auch nicht erklärbar oder ersichtlich, weshalb C. auf Knopfdruck vor dem Beschuldigten in Tränen ausbrechen und anschliessend die Polizei rufen sollte. 8.4.3. C. sagte anlässlich ihrer beiden Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr während des beschriebenen Vorfalles gedroht habe, sie umzubringen. Der Beschuldigte seinerseits bestritt, jegliche Morddrohungen gegen C. ausgesprochen zu haben. Er habe ihr lediglich "wüst" gesagt (UA act. 253). Dass Beschimpfungen ausgesprochen wurden, bestätigte auch K.. K. sagte indes nicht aus, dass sie gehört habe, wie der Beschuldigte C. mit dem Tod bedroht habe. Die von C. erwähnten Morddrohungen konnten auch von den weiteren, polizeilich befragten Zeugen nicht bestätigt werden (vgl. UA act. 282 f.; UA act. 286 f.). Trotz der grundsätzlich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von C. bleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte gesagt hat, er werde C. umbringen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StGB) ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die angeklagte verbale Drohung nicht ausgesprochen hat. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach nachvollziehbar sei, dass K. nicht gehört habe, wie der Beschuldigte "ich bringe dich um" gesagt habe, weil sie währenddessen von der Wohnung nach draussen zu C. gelaufen sei, überzeugen vorliegend nicht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/2.1.11). 9. 9.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die - 31 - geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten oder konkludentes Verhalten erfolgen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 180 StGB). 9.2. 9.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt zog der Beschuldigte die Holzstange vor C. auf und hielt die Stange schlagbereit in den Händen. Wie vom Beschuldigten selber zu Protokoll gegeben und von C. sowie K. glaubhaft geschildert (vgl. oben E. 8.3.2 f.), war der Beschuldigte aufgrund der Wässerung seines Garagenvorplatzes entsprechend aufgebracht und es herrschte ohnehin schon eine angespannte Grundstimmung. In einer solchen Situation sind das Aufziehen einer Holzstange mit einem daran befestigten Hacken, welche zum Öffnen von Estrich-Falltüren verwendet wird, und das Halten in schlagbereiter Haltung ohne Weiteres geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte stellte C. mit der aufgezogenen und schlagbereiten Holzstange ein schweres Übel in Aussicht und vermittelte durch seine Geste den Eindruck, dessen Verwirklichung sei von seinem Willen abhängig. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde C. dann auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. K. schilderte, dass C. nach dem Vorfall fast ohnmächtig, ganz weiss im Gesicht gewesen sei und gezittert habe. C. habe sich auch übergeben müssen (GA act. 59). Auch die Nachbarn von C., M. und N., sagten in der delegierten polizeilichen Einvernahme aus, dass C. am Zittern, ganz bleich und aufgelöst gewesen sei (UA act. 282; UA act. 287). Im Übrigen weist auch der Arztbericht der ambulanten Behandlung von C. in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden vom 11. Juli 2016 – ein paar Stunden nach dem Vorfall – eine psychische Dekompensation sowie eine ängstliche und unruhige Psyche aus (UA act. 210). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist auch nicht anzunehmen, dass C. die Gesten des Beschuldigten falsch gedeutet haben könnte (Berufungsbegründung, Ziff. 2.4/b). Zumal C. und K. übereinstimmend aussagten, dass der Beschuldigte C. mit der Holzstange bedrohte, von Seiten des Beschuldigten eine aufgebrachte Stimmung herrschte und C. nach dem Gesagten durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, liegt es nach Ansicht des Obergerichts ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass C. die Gesten des Beschuldigten mit dem - 32 - Aufziehen und schlagbereiten Halten der Holzstange falsch gedeutet hat. Die objektive Tatbestandsmässigkeit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit zweifelsfrei erfüllt. 9.2.2. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte den tatbestandsmässigen Erfolg zumindest in Kauf. Ihm musste bewusst sein, dass er die vor ihm sitzende C. durch die Geste mit der aufgezogenen und schlagbereiten Holzstange in Angst oder Schrecken versetzen konnte. Damit ist der subjektive Tatbestand der Drohung ebenfalls gegeben. 9.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 10. 10.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 StGB wurden mit Berufung nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Sowohl für Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 10.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 10.3. Der Beschuldigte hat die einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2.2), die Drohung (Anklageziffer 4) sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer 5.1) noch vor dem 1. Januar 2018 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB erfolgt die Beurteilung eines Täters und seiner Taten grundsätzlich nach denjenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche im Tatzeitpunkt in Kraft standen. Nach dem Grundsatz der sog. "lex mitior", der gesetzlich in - 33 - Art. 2 Abs. 2 StGB verankert ist, wird jedoch an Stelle der zur Zeit der Tatbegehung gültigen gesetzlichen Bestimmungen ausnahmsweise das neue Gesetz angewendet, wenn es für den Täter das mildere ist. Gemäss aArt. 40 StGB beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (aArt. 41 Abs. 1 StGB). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen (vgl. unten E. 10.4), welche unbedingt auszusprechen ist (vgl. unten E. 10.7.2). Zudem bestehen beim Beschuldigten Verlustscheine über mehrere tausend Franken (vgl. UA act. 10). Vorliegend ist somit eine bedingte Strafe nicht opportun und aufgrund des hohen Gesamtbetrags der Verlustscheine ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Bei fehlender präventiver Effizienz der Geldstrafe kann im Übrigen ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5), was beim Beschuldigten aufgrund der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, welche ihn nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, der Fall ist (vgl. unten E. 10.4). Die kumulativen Voraus- setzungen nach aArt. 41 Abs. 1 StGB sind damit gegeben, wonach auch nach altem Recht (für Delikte vor dem 1. Januar 2018) auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monate erkannt werden kann. Auch wenn das neuere Recht mithin für den Beschuldigten nicht das mildere ist, kann im konkreten Fall das neue und damit geltende Recht angewendet werden, da auch, wie aufgezeigt, nach altem Recht die vorliegende Sanktion hätte ausgesprochen werden können. Es kann daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe für die zu beurteilenden Delikte entschieden werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Deliktsbegehung. 10.4. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil, E. III/2.3), sind bei der Wahl der Sanktionsart unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. April 2012 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen und vom 14. November 2013 wegen Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und - 34 - Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Dezember 2014 wurde die bedingt ausge- sprochene Geldstrafe des Strafbefehls vom 14. November 2013 widerrufen und der Beschuldigte im Sinne einer Gesamtstrafe wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Zudem wurde der Beschuldigte mit erneutem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Februar 2017 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Der Beschuldigte wurde somit innert kürzester Zeit immer wieder straffällig. Es zeigt sich eindrücklich, dass er sich weder von einer bedingten Geldstrafe – die widerrufen werden musste – noch von unbedingten Geldstrafen hat beeindrucken lassen. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind soweit stabil. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn (9 Jahre) und arbeitet als Zeitungszusteller im Stundenlohn in einem Pensum von ca. 25% (UA act. 13; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3; vgl. auch Eingabe anlässlich der Berufungsverhandlung [Zwischenzeugnis]). Auch Die grundsätzlich stabilen Verhältnisse konnten den Beschuldigten aber bereits nicht von der Begehung seiner ersten Vorstrafen abhalten. In Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der bisher fehlenden positiven Wirkung der stabilen Verhältnisse und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Strafsystem kommt für die zu beurteilenden Delikte als angemessene und zweckmässige Sanktion nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 10.5. 10.5.1. Da vorliegend die zu beurteilenden Tatbestände den gleichen Strafrahmen vorsehen, ist grundsätzlich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). Mit der Vorinstanz ist die Drohung (Anklageziffer 4) als schwerste Straftat zu erachten und entsprechend hierfür die Einsatzstrafe festzulegen. Der Beschuldigte hat C. mit einer aufgezogenen und schlagbereit in den Händen gehaltenen Holzstange bedroht. Ihm musste bewusst sein, dass er C. damit in Angst oder Schrecken versetzen konnte. Zumindest nahm er dies durch seine Geste mit der Holzstange in Kauf. Zu berücksichtigen sind weiter die Tatumstände. Der Beschuldigte bedrohte C., als diese wehrlos auf der Treppe sass. Auch wenn der Beschuldigte gegebenenfalls über das Vorgehen von C., der Wässerung des Garagenplatzes inkl. seines Rollers, aufgrund der erwarteten Zeitungslieferung aufgebracht und erbost war und - 35 - die dementsprechende Gefühlsregung zu berücksichtigen ist, war dem Beschuldigten allemal ein rechtmässiges Verhalten zumutbar und damit das Delikt ohne Weiteres vermeidbar. Er hätte C. auf die Situation ansprechen können, ohne ihr dabei mit der Holzstange zu drohen und sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Es ist insgesamt aufgrund der Tatumstände und einer Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gerade noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Auch wenn der Anklagevorwurf, C. verbal mit dem Tod bedroht zu haben, nicht erstellt ist (vgl. oben E. 8.4.3.), rechtfertigt es sich nach Ansicht des Obergerichts aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 2 Monate festzulegen. 10.5.2. Der Beschuldigte hat sich weiter der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar gemacht (Anklageziffer 1, 5.1 und 5.2). 10.5.2.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt betreffend Anklageziffer 5.2 hat sich der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle geweigert, sich auszuweisen und die Polizeibeamten im Zuge der Verhaftung tätlich angegriffen, indem er mit den Fäusten auf die greifenden Hände der Polizisten schlug. Er stiess die Polizisten weg und blockierte sie, sodass er auf dem Bett im Wohnwagen arretiert und in Handfesseln gelegt werden musste. Die Polizeibeamten forderten den Beschuldigten vor der Fesselung mehrfach auf, sich auszuweisen, doch er weigerte sich beharrlich. Selbst wenn der Beschuldigte bereits schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht haben will (vgl. UA act. 319 f.), wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und der Personenkontrolle Folge zu leisten resp. nicht zu widersetzen. Er verfügte damit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die physische Einwirkung – zwar nicht zu bagatel- lisieren, aber immer noch – vergleichsweise gering war. Das Verschulden des Beschuldigten ist noch als leicht einzustufen und es wäre – bei einer isolierten Betrachtung – eine Einzelstrafe von 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Delikt in keinem Zusammenhang mit den übrigen von ihm begangenen Straftaten steht. Entsprechend hoch ist der mit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einhergehende Gesamtschuld- beitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 Monat zu erhöhen. 10.5.2.2. Zwar mittels Berufung nicht angefochten aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist ebenfalls der Schuldspruch gemäss Anklageziffer 5.1, - 36 - wonach sich der Beschuldigte einer Verhaftung widersetzte und den Polizisten E. in den linken Vorderarm biss. Auch hier verweigerte sich der Beschuldigte einem kooperativen Verhalten gegenüber den Beamten. Er zog seine Arme unter seinen Körper und erschwerte somit die Verhaftung. Durch sein Verhalten verletzte der Beschuldigte das Rechtsgut der staatlichen Gewalt und Autorität. Auch unter Berücksichtigung des bereits erwähnten vorbelasteten Verhältnisses des Beschuldigten zur Polizei wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Das Delikt war damit leicht vermeidbar. Das noch leichte Verschulden des Beschuldigten wäre mit einer Freiheitsstrafe von ebenfalls 1½ Monaten zu bestrafen. Auch dieses Delikt steht in keinem Zusammenhang (mit Ausnahme der leichten Körperverletzung) mit den weiteren Straftaten, weshalb ebenfalls eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat angemessen ist. 10.5.2.3. Weiter hat der Beschuldigte versucht, die Leiterin des Betreibungsamts Q. B., unter Androhung eines körperlichen Übels zu nötigen, ihm den Betrag von Fr. 1'000.00 auszuzahlen (Anklageziffer 1). Der Beschuldigte hat gedroht, alles in die Luft zu jagen und damit mit einer Verletzung des höchsten Rechtsguts, Leib und Leben. Seine Drohung war zweifelsfrei geeignet, das Sicherheitsgefühl von B. stark zu beeinträchtigen und führte dazu, dass die Betreibungsamtsleiterin aus Angst vor der Verwirklichung der Drohung die Polizei alarmierte. Hätte der Beschuldigte durch die Beamtennötigung erreicht, dass B. ihm den geforderten Betrag von Fr. 1'000.00 ausbezahlt hätte, wäre eine hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Der Beschuldigte ist indes nach dem Telefonat mit B. nicht beim Betreibungsamt erschienen und der verlangte Geldbetrag wurde ihm nicht ausbezahlt, weshalb er sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb dazu entschieden, nicht beim Betreibungsamt zu erscheinen und die Tatbestandsvariante der Beamtennötigung nicht vollendet. Zudem hat B. selber ausgesagt, dass es ihr zwischenzeitlich wieder gut gehe und sie überzeugt sei, dass sie das Gespräch mit dem Beschuldigten finde (vgl. UA act. 431). Die Folgen der Tat waren demnach bei B. nicht sehr erheblich. Unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs ist die Strafe daher entsprechend zu mindern. Als Einzelstrafe wäre 1½ Monate Freiheitsstrafe dem noch leichten Verschulden angemessen. Das vorliegende Delikt steht in keinem direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Delikten, weshalb der Gesamtschuldbeitrag als entsprechend hoch einzustufen und in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen ist. - 37 - 10.5.3. Weiter hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, indem er sich weigerte, mit den Polizisten aufgrund einer zu bezahlenden Busse, welche der Beschuldigte nicht begleichen konnte, auf den Stützpunkt mitzugehen. Er leistete Widerstand gegen die Verhaftung und biss den Polizisten E. währenddessen in den linken Vorderarm, wodurch er ihm mehrere kleine, blutende Wunden zufügte. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Polizisten berechtigt waren, ihn im Zuge der Bussenumwandlung zu verhaften und trotzdem leistet er Gegenwehr und biss E.. Die objektiven Verletzungsfolgen waren indes nicht sehr erheblich. E. verspürte nach eigenen Angaben auch keine Schmerzen (GA act. 65 f.). Dennoch erforderte die Bissverletzung eine medikamentöse (prophylaktische) Behandlung. Das Handeln des Beschuldigten ist insofern verwerflich, als dass es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, der Aufforderung der Polizisten, sie auf den Stützpunkt zu begleiten, Folge zu leisten, wodurch es nicht zur einfachen Körperverletzung von E. gekommen wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, und dass es sich um einen leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt, wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. Für die einfache Körperverletzung in einem leichten Fall wäre die Strafe von 1½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen, zufolge Asperation, und in Anbetracht der Tatsache, dass die einfache Körperverletzung grundsätzlich in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Delikten (mit Ausnahme der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.1) steht, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat angemessen. 10.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. E. 10.4). Die vorliegenden zu beurteilenden Delikte sind zum Teil auch gleicher Art (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Strafbefehl Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. November 2013). Diese Vorstrafen des Beschuldigten sind straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten zeigt eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Von den bisherig ausgesprochenen bedingten und unbedingten Geldstrafen liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und delinquierte unbesehen weiter. Der Beschuldigte hat aus den Vorstrafen offensichtlich keine Lehre gezogen. Auch wenn die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), ist eine Erhöhung der Strafe angezeigt. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten neutral ausfällt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/2.6.3). - 38 - Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren nicht sehr kooperativ. Mehrfach hat er den Vorladungen zur Einvernahme keine Folge geleistet und musste daraufhin polizeilich zur Einvernahme zugeführt werden (vgl. UA act. 257 ff.; UA act. 415). Entsprechend kommt eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, vorliegend nicht in Frage. Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente somit leicht straferhöhend aus. Daran ändert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 3.2) – auch der Umstand nichts, dass sich der Beschuldigte seit der letzten Tatbegehung über drei Jahre deliktsfrei verhält. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Zusammen- fassend ist die Einsatzstrafe daher um einen weiteren halben Monat auf insgesamt 6½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 10.5.5. Nach Ansicht des Obergerichts wäre der Beschuldigte für die zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 6½ Monaten zu bestrafen. Aufgrund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die durch die Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von vier Monaten indes nicht zu erhöhen. 10.6. 10.6.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung merkte der Beschuldigte sodann an, dass aufgrund der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Strafe zwingend zu reduzieren sei (Plädoyer Beschuldigter, S. 3). 10.6.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Dabei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, - 39 - Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens. In leichten Fällen lässt es das Bundesgericht bei der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungs- gebots bewenden. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorge- worfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 ff. mit Hinweisen; BGE 143 IV 373). 10.6.3. Gegen den Beschuldigten wurde eine Strafuntersuchung wegen diversen Delikten, begangen zwischen dem 11. Juli 2016 und dem 31. Oktober 2018, geführt und am 25. September 2019 schliesslich Anklage erhoben. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. August 2020 statt und damit noch innerhalb eines Jahres seit Anklageerhebung, was noch angemessen ist. Am 31. August 2020 hat der Beschuldigte die Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. März 2021 zugestellt. In der Tat wurde damit die Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 von maximal 90 Tagen für die Begründung des Urteils um drei Monate überschritten. Dabei handelt es sich jedoch noch um eine sehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche keine Straf- reduktion zur Folge hat, zumal die Vorinstanz mehrere Tatbestände zu prüfen hatte und das Urteil immerhin 60 Seiten umfasst. Dem Beschuldigten wurde das Urteil sodann am 12. August 2020 mündlich eröffnet und kurz begründet. Er befand sich somit nicht der Ungewissheit über sein Verfahren. Am 24. März 2021 erklärte der Beschuldigte die Berufung, am 25. Mai 2021 ging die Berufungsbegründung beim Obergericht ein. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wurde am 2. Juni 2021 eingereicht. Mit Verfügung vom 28. September 2021, und damit rund 6 Monate nach Eingang der Berufungserklärung, wurde schliesslich zur Verhandlung auf den 22. Februar 2022 vorgeladen. Insgesamt dauerte das obergerichtliche Verfahren weniger als ein Jahr, was in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens immer noch angemessen ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor. Insgesamt ist entgegen dem Antrag des Beschuldigten keine Reduktion der Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt. 10.7. Neben der Freiheitsstrafe wurde der Beschuldigte wegen der Beschimpfung als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Februar 2017 zu einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen à Fr. 30.00 verurteilt sowie für die fahrlässige Übertretung der - 40 - Verkehrsregelnverordnung zu einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe. Dies erscheint in Anbetracht des vergleichsweise geringen Verschuldens und der wirtschaftlichen Situation angemessen und wird vom Beschuldigten auch nicht angefochten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte auch keine höhere Strafe verhängt werden. 10.8. 10.8.1. Die Vorinstanz hat die von ihr festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. III/4.4). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Entscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 10.8.2. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (vgl. oben E. 10.4). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf (Urteil des Bundes- gerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). Weder die mehreren unbedingten Geldstrafen noch der Widerruf der bedingten Geldstrafe konnten den Beschuldigten von weiteren Delikten abhalten. Vorliegend wurde der Beschuldigte bereits im Juli 2016 erneut straffällig und delinquierte auch danach weiter. Die bisherigen Verurteilungen zeigten demnach keine Warnungswirkung. Es ist von einer Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber den bisher ausgesprochenen Sanktionen auszugehen. Wie bereits ausgeführt, vermochten auch die an sich grundsätzlich stabilen Verhältnisse den Beschuldigten nicht von weiteren Strafbegehungen abhalten (vgl. oben E. 10.4). Es bestehen vorliegend daher erhebliche Zweifel, dass sich der Beschuldigte bei einem erneuten Strafaufschub bewähren würde. Hinsichtlich der Legalprognose bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschuldigten keine Hinweise, dass es bei ihm zu einem Umdenken gekommen wäre. Dem Beschuldigten ist demnach eine schlechte Prognose zu stellen. In Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ist die Freiheitsstrafe daher zu vollziehen. Auch - 41 - die Geldstrafe von 20 Tagessätzen für die nicht in Berufung gezogene Beschimpfung ist folglich mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen. 10.9. Dem Beschuldigten sind die vorläufigen Festnahmen von gesamthaft 4 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB) 11. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung im Weiteren gegen die Dispositiv-Ziffer 5.1, wonach er zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 789.20 an C. verpflichtet worden ist. Der Beschuldigte begründet die Abweisung der Schadenersatzforderung von C. einzig mit dem von ihm geltend gemachten Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Berufungsbegründung Ziff. 4.1). Nachdem das Obergericht, wie dargelegt, den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung bestätigt (vgl. oben E. 9.2), kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV/4.2). 12. 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und die von ihm gestellten Berufungsanträge sind abzuweisen. Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 12.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden (inkl. Weg), zu entschädigen. Bei einem Aufwand von 16.75 Stunden, den pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3% zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %, resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'716.20. - 42 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 360.00 (inkl. MwSt.), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten aufgrund der Freisprüche von den Vorwürfen der Anklageziffern 2.1, 3 und 6 zu ⅔ auferlegt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist die dementsprechende Kostenverlegung nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil, E. V/1.). 13.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'195.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ⅔ mit Fr. 12'130.30 zurückgefordert (inkl. MwSt.), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13.3. 13.3.1. Der Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO dazu verpflichtet, C. die Hälfte ihrer Anwaltskosten zu ersetzen. Mit Berufungsbegründung wendet der Beschuldigte dagegen ein, dass er aufgrund des zu ergehenden Freispruchs bezüglich des Vorwurfs der Drohung in diesem Zusammenhang einzig der Beschimpfung schuldig zu sprechen sei. Sämtliche für eine zivilrechtliche Forderung massgebenden Tatbestände würden zu keinem Schuldspruch führen, weshalb die damit verbundenen Parteikosten auf den Zivilweg zu verweisen seien (Berufungsbegründung, Ziff. 4.2). - 43 - 13.3.2. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird der Schuldspruch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB bestätigt (vgl. oben E. 9.2). Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ist daher die hälftige Auferlegung der Vertretungskosten von C. für das erstinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten in ausgewiesener Höhe nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil, E. V/3.). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1) - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 3) - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 6). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1, 5.1 und 5.2) - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 2.2.) - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7.1) - der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 8). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Februar 2017, zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, - 44 - einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 4 Tagen werden gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 789.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'826.90 zur Hälfte, d.h. zu Fr. 3'913.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Im Übrigen hat C. ihre Parteikosten selbst zu tragen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Schadenersatzansprüche von J.A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Zivilklage von E. wird infolge Rückzugs entsprechend abgeschrieben. 5.3. J.A. und E. haben ihre Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 3'600.00, einer Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 590.00, insgesamt Fr. 5'390.00, werden dem Beschuldigten zu ⅔ mit Fr. 3'593.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'195.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 45 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ⅔ mit Fr. 12'130.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 157.00, zusammen Fr. 2'157.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'716.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 360.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 46 - Aarau, 22. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli