Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 1'000.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)