6.3. Die beschlagnahmten 5 Gramm Gold werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang des auf ihn entfallenden Kostenanteils von Fr. 3'750.00 auferlegt. - 24 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'236.80 auszurichten.