3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG freigesprochen (Zeitraum 20. November 2017 bis 21. Februar 2018). - 23 - 4. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, Probezeit 3 Jahre,