Nachdem sich die Anklagekomplexe vorliegend nicht klar auseinanderhalten lassen, da es auch beim Konsum von Betäubungsmitteln um das Betäubungsmittel Crystal Meth ging, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als zutreffend. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'655.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'250.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4).