Die für das gemeinsam geführte Berufungsverfahren des Beschuldigten (SST.2021.76) und der Mitbeschuldigten C. (SST.2021.75) festzusetzenden Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD). Fr. 500.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Der auf den Beschuldigten entfallende hälftige Anteil von Fr. 7'500.00, d.h. Fr. 3'750.00, ist dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'236.80 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).