Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich - 21 - aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind einzig die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Berufung der Staatsanwaltschaft, auf welche nicht einzutreten ist, angefallen sind.