Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 erscheint nicht angezeigt, andernfalls ihr unter den vorliegenden Umständen nur noch symbolische Bedeutung zukommen könnte. Im Gegenteil wäre im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten auch eine höhere Verbindungsbusse angemessen gewesen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots aber wiederum nicht möglich ist. 3.9.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 23 Tage festzusetzen.