Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist der Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 4 StGB nicht primär auf Strassenverkehrsdelikte beschränkt, sondern gelangt im gesamten Bereich der bedingten Strafen zur Anwendung (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 107 zu Art. 42 StGB). Eine - 20 -