Aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwerwiegende Straftat begangen hat und sich diese über etwas mehr als zwei Jahre erstreckt hat, bestehen nicht zu vernachlässigende Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.8. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von 2 Tagen (18. April 2018 bis 19. April 2018; UA act. 7 ff.) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB).