Berufungsverfahrens (gemessen am ersten Verhandlungstermin, der wegen Krankheit des amtlichen Verteidigers verschoben werden musste) in Anbetracht der sich stellenden formellen Fragen sowie des Umstands, dass mehrere Beschuldigte gemeinsam zu beurteilen waren, entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 3.7. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.