Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit oder vom Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände auszugehen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.6. Weitere für die Strafzumessung relevanten Aspekte sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die knapp einjährige Dauer des - 19 -