3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Strafverfahren erlangten Beweismittel. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich.