Insgesamt wäre unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichsweise noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch – unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. nachfolgend) – bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00.