Entscheidungsfreiheit. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, darauf zu verzichten, Crystal Meth in die Schweiz einzuführen sowie dieses zu verkaufen und seinen Lebensunterhalt stattdessen mit legal erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren, erzielte er doch während des Deliktszeitraums ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 5'400.00 (UA act. 3) und ist auch im Urteilszeitpunkt wieder erwerbstätig und verdient monatlich Fr. 5'900.00 netto (vgl. an der Berufungsverhandlung eingereichte Lohnausweise). Mit der Beschaffung der Drogen in Tschechien zum späteren teilweisen Verkauf hat der Beschuldigte den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um an Geld zu gelangen.