Hinsichtlich der Beweggründe ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge seit Februar 2017 selbst Crystal Meth konsumiert hat (UA act. 43). Der Marktwert der 250 Gramm Crystal Meth lag jedoch gemäss dem beim Beschuldigten gebräuchlichen Verkaufspreis zwischen Fr. 80.00 und Fr. 120.00 pro Gramm (UA act. 48) bei Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Erlös mit der Mitbeschuldigten C. geteilt werden musste, ging dieses potenzielle Einkommen deutlich über das hinaus, was für die Finanzierung des eigenen Konsums notwendig gewesen wäre. Insofern kann ein gewisses monetäres Motiv nicht von der Hand gewiesen werden.