Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf – wie vorliegend – bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich doch um eine erhebliche Menge, welche nicht zu bagatellisieren ist. Die Art und Weise des Handelns ist nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.