Meth) handelte. Der für die Qualifikation als schweren Fall erforderliche Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid (BGE 145 IV 312 Regeste) wurde somit um mehr als das 16-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu.