Angesichts der Tatsache, dass die vorinstanzlich festgelegte Strafe unter anderem auch für den bandenmässigen Besitz von Betäubungsmitteln sowie für das bandenmässige Anstaltentreffen zum Betäubungsmittelverkauf festgelegt worden ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. 3.2. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG strafbar gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.