Der Beschuldigte macht für den Fall einer Verurteilung geltend, die Vorinstanz habe mit der Ausfällung einer Verbindungsbusse ihr Ermessen überschritten, zumal die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Ausserdem sei aufgrund der langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt, was strafmindern zu berücksichtigen sei (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers S. 4 f.).