Sodann hat die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. April 2018 sichergestellten 95.4 Gramm Crystal Meth des bandenmässigen Anstaltentreffens zum Betäubungsmittelverkauf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldiggesprochen (vorinstanzliches Urteil E. IV.4.2.). Da die Mitbeschuldigte C. in Bezug auf diese 95.4 Gramm nie angeklagt worden ist, kann diesbezüglich kein Schuldspruch wegen bandenmässigen Handelns ergehen. Nachdem jedoch strafbare Vorbereitungshandlungen, die als Anstaltentreffen zu qualifizieren sind, durch die Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG konsumiert werden (Urteil des