Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eröffnete der Gerichtspräsident den Anwesenden, dass betreffend Anklageziffer I.3. eine Würdigung des Sachverhalts i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Betracht gezogen werde (GA act. 510). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. IV.4.2.) – nicht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG durch bandenmässigen Besitz von 41.1 Gramm Crystal Meth strafbar gemacht hat, da dieses bereits von der Einfuhr miterfasst wird und die Tathandlung des Besitzes als Auffangtatbestand konzipiert ist (FINGERHUTH/SCHLEGEL/