Der Beschuldigte und C. kannten sich eigenen Angaben zufolge seit Juli 2016, d.h. seit rund 1 ½ Jahren (UA act. 265). Eine hinreichend lange dauernde Gemeinschaft lag damals bereits aufgrund des zeitlichen Elements somit nicht vor. Weiter war C. im Zeitpunkt der Einvernahme in QS. gemeldet, wo sie in einer Wohngemeinschaft lebte. Anlässlich ihrer Befragung führte sie aus, offiziell erst ab März 2018 in X. beim Beschuldigten zu wohnen. Sie habe erst Mitte Februar 2018 ihr Bett von QS. in die 3.5-Zimmerwohnung nach X. verbracht, in der seit Februar 2017 auch G. wohnen würde. Zuvor habe sie sich ungefähr seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit im Juli 2017 jeweils zur Hälfte der Woche in QS.