Um sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu können, muss die faktische Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einvernahme bestehen (vgl. DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 168 StPO). 2.5.3. Die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten und C. wurden im Zeitraum vom 21. Februar 2018 bis zum 24. April 2018 durchgeführt (vgl. UA act. 200 ff. und act. 277 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt waren der Beschuldigte und C. eigenen Aussagen zufolge zwar ein Liebespaar (UA act. 202 und 207). Sie waren jedoch weder verheiratet, noch waren die Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt.