2.5.2. Gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO kann das Zeugnis verweigern, wer mit der beschuldigten Person eine Ehe oder faktische Lebensgemeinschaft führt. Eine faktische Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf Dauer oder längere Zeit angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter besteht, welche sowohl eine geistig-seelische als auch wirtschaftliche Komponente aufweist, wobei die gesamten Umstände des Zusammenlebens von - 14 -