2.5. 2.5.1. Im formeller Hinsicht wurde anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vorgebracht, die Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten C. seien infolge unterbliebener Belehrung über das gegenseitige Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO unverwertbar (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 31 ff.).