Wie bereits vorgängig erwähnt, diente die gesamte stattgefundene Kommunikation über das Mobiltelefon des verdeckten Fahnders denn auch einzig dem Zweck des Erwerbs von Crystal Meth. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lag kein intensiver persönlicher Kontakt vor, welcher den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwecks Eindringen in ein kriminelles Umfeld begründen könnte. So gilt es betreffend den per Mobiltelefon stattgefundenen Kontakt zwischen dem Fahnder und G. die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach selbst 180 gegenseitig versendete SMS-Nachrichten noch kein Vertrauensverhältnis zu begründen vermögen (BGE 143 IV 27 E. 4.2.3).