Vielmehr ist unter Verweis auf den vom Verteidiger angeführten Bundesgerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Nummer auf eine staatliche Körperschaft oder Behörde registriert ist (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.4). Ohnehin sind die entsprechenden Vertragsdaten vorliegend nicht weiter von Belang, zumal alleine die Verwendung einer auf jemand anderen eingelösten Telefonnummer wie erwähnt keine urkundlich abgestützte Täuschungshandlung begründet.