Denn entgegen den Vorbringen an der Berufungsverhandlung lässt die fehlende Angabe der vom verdeckten Fahnder verwendeten Telefonnummer oder der Vertragsdaten nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass für die Registrierung eine fiktive Identität bzw. falsche Urkunden verwendet worden wären (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Vielmehr ist unter Verweis auf den vom Verteidiger angeführten Bundesgerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Nummer auf eine staatliche Körperschaft oder Behörde registriert ist (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.4).